Verkehrssicherheit |
Im allgemeinen hat ein Grundstücksbesitzer dafür zu sorgen, dass von seinem Grundstück keine Gefahr ausgeht. Damit trägt er die Verkehrssicherungspflicht. Verkehrssicherungspflichtig ist derjenige, der die Benutzung eines Grundstücks zulässt. Bei nicht bestimmungsgemäßer Nutzung besteht auch kein Anspruch. Dies gilt für allem für jene Bäume die in den öffentlichen Bereich ragen oder öffentlich zugängig sind. Ebenfalls betroffen sind Bäume, welche beim Versagen (Umfallen) im öffentlichen Bereich Sach- und Personenschäden anrichten können.
Die rechtlichen Hintergründe (Haftungsfragen) werden durch das BGB geregelt: § 823: „Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ § 836: „Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz... Folge ... mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer... die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.“
Was heißt das jetzt für mich als Baumbesitzer? Ich bin als Eigentümer eines Baumes oder der auf andere Weise für den Baum Verantwortliche verpflichtet, Schäden durch den Baum an Personen und Sachen zu verhindern.
Wie komme ich meiner Sorgfaltsplicht nach? Dazu gibt es ein Grundsatzurteil:
Wer kontrolliert meine Bäume? Seit Ende des Jahres 2004 ist mit der FLL-Baumkontrollrichtlinie ein einheitlicher Leitfaden für die Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen verfügbar. Haben Sie noch Fragen? Scheuen Sie sich nicht und nehmen Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gerne und kostenlos!
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